Urteil des OVG Münster vom 27.01.2021

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.01.2021 – 7 D 90/18.NE

Mit Urteil vom 27.01.2021 hat das Oberverwaltungsgericht Münster den Bebauungsplan 01.16 TB II „Südfriedhof/Bonnstraße/Schulzentrum/Linie 18“ der Stadt Brühl für unwirksam erklärt.

Die Entscheidung ist in einem sogenannten Normenkontrollverfahren ergangen, die Parteien heißen daher nicht „Kläger(in)“ und „Beklagte(r)“, sondern „Antragssteller(in)“ (Bürger*in) und „Antragsgegnerin“ (Kommune). In den veröffentlichen Entscheidungsgründen sind die Parteien anonymisiert wiedergegeben. Der Tradition des OVG Münster entspricht es dabei, nicht nur die Namen abzukürzen, sondern auch die jeweiligen Anfangsbuchstaben durch den nächsten oder übernächsten Buchstaben des Alphabets zu ersetzen: Die „C.-straße“ ist daher die B(onn)straße, die „Stadt D.“ ist die Stadt B(rühl). Die übrigen Angaben des Tatbestandes sind eindeutig.

In dem Tatbestand des Urteils wird der Sachverhalt dargestellt und der Vortrag der Beteiligten zusammengefasst. Der Antragsteller macht u.a. geltend, dass ein Verstoß gegen die Zielvorgaben des Regionalplanes vorliegt. Die Antragsgegnerin hält dagegen die regionalplanerischen Bedenken des Antragstellers für unbegründet und trägt im Weiteren vor, die Bezirksregierung habe im Vorfeld bereits zugestimmt.

In den Urteilsgründen stellt das Gericht nach der Prüfung der Zulässigkeit (Antragsbefugnis, Rechtsschutzbedürfnis, fristgerechte Antragstellung) den Verstoß des Bebauungsplanes gegen die Vorgaben des Regionalplanes fest: 

„Der Plan steht mit § 1 Abs. 4 BauGB nicht in Einklang, wonach die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen sind“ (Randziffer 38). 

Das ignorierte Ziel der Raumordnung ist vorliegend der Schutz des Freiraums. Der „Freiraum“ wird in Gegenüberstellung zum „Siedlungsraum“ von dem Landesentwicklungsplan (LEP) als auch den nachgeordneten einzelnen Regionalplänen (RP) ausgewiesen. Das Gericht begnügt sich in seiner Urteilsbegründung mit den Festlegungen des einschlägigen Regionalplanes, Teilbereich Köln, der für den Bebauungsplanbereich einen „allgemeinen Freiraum- und Agrarbereich“ festsetzt (Randziffer 41). Die Festsetzung des Freiraums wird durch den RP als verbindliche „Ziel“-Vorgabe formuliert und durch weitere Ausführungen erläutert. Der Argumentation, dass durch diese weiteren Ausführungen die „Ziel“-Verbindlichkeit aufgehoben würde und die Vorgaben als ein bloß in die Abwägung einzubeziehender „Grundsatz“ angesehen werden müssten, erteilt das Gericht eine klare Absage. 

„Es handelt sich bei der Darstellung […] nicht nur der Bezeichnung, sondern auch der Sache nach um ein Ziel der Raumordnung und Landesplanung im Sinne von § 1 Abs. 4 BauGB. Die Fassung als ‚Soll-Formulierung‘ steht dem nicht entgegen.“ (Randziffer 43) 

„Mit diesem Ziel des Regionalplans steht die mit dem Bebauungsplan erfolgte Ausweisung eines großflächigen Wohngebiets nicht in Einklang.“ (Randziffer 46) „Dieser Verstoß gegen das genannte Ziel des Regionalplanes führt zu einem durchgreifenden Mangel des Bebauungsplans.“ (Randziffer 47)

Die weiteren Ausführungen lesen sich wie eine Nachhilfestunde für die Antragsgegnerin: 

„Die Gemeinden dürfen die Ziele der Raumordnung je nach deren Aussageschärfe konkretisieren und ausgestalten, sich aber nicht im Wege der Abwägung über sie hinweg setzen. An die Ziele der Raumordnung sind die örtlichen Planungsträger vielmehr strikt gebunden. Planungen, die einem geltenden Ziel der Regionalplanung widersprechen, haben sie zu unterlassen. Die Frage, ob ein Bebauungsplan dem Anpassungsgebot des §1 Abs. 4 BauGB genügt, ist folglich von der Gemeinde in eigener Verantwortung und von den Gerichten als Rechtmäßigkeitsvoraussetzung im Normenkontrollverfahren im vollen Umfang und unabhängig von etwaigen behördlichen Stellungnahmen zu prüfen.“ (Randziffer 49, Hervorhebung DENKmal-Brühl.de). 

Die rechtlichen Vorgaben werden daher auch nicht durch eine vorherige Zustimmungen der Bezirksregierung eingeschränkt: 

„Ebenso wenig ist die Abweichung von den raumordnungsrechtlichen Vorgaben unbeachtlich, weil die Bezirksregierung am 10.2.2016 der entsprechenden 40. Flächennutzungsplanänderung zugestimmt hat. […] Eine solche Anpassungsbestätigung ist für die gerichtliche Überprüfung durch den Senat [= erkennende Spruchkammer des Gerichts, Anmerkung DENKmal-Brühl.de] nicht verbindlich. Eine derartige Abstimmung entbindet die Antragsgegnerin nicht davon, die dargestellten Ziele der Raumordnung zu beachten und steht auch nicht einer entsprechenden gerichtlichen Prüfung entgegen.“ (Randziffer 57, Hervorhebung DENKmal-Brühl.de)

Die Kosten des Verfahrens waren der Stadt Brühl aufzuerlegen.

Die Revision (= Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht) wurde nicht zugelassen.