Die rechtlichen Vorgaben für Bauvorhaben
Für die Zulässigkeit eines Bauvorhabens in NRW sind vor allem die Vorgaben von 4 verschiedenen Plänen maßgeblich, die in einem Rangverhältnis angeordnet sind:
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- Der Landesentwicklungsplan (LEP), der von dem Landtag beschlossen wird. Rechtsgrundlagen sind das Raumordnungsgesetz des Bundes (ROG) und das Landesplanungsgesetz (LPlG) des Landes NRW.
- Der Regionalplan (RP), der für den Regierungsbezirk Köln von der Bezirksregierung aufgestellt wird. Rechtsgrundlagen sind gleichfalls das ROG und das LPlG NRW.
- Der Flächennutzungsplan (FNP), der von den Kommunen – also den Städten und Gemeinden – aufgestellt wird. Rechtsgrundlage hierfür ist das Baugesetzbuch des Bundes (BauGB).
- Der Bebauungsplan (BP), der gleichfalls auf der Grundlage des BauGB von den Kommunen erstellt wird und die konkreten Vorschriften für die Bebauung enthält.
Zu 1. Der Landesentwicklungsplan (LEP)
ist das wichtigste Instrument der Landesplanung. Auf der Internetseite des Wirtschaftsministeriums NRW als zuständiger Planungsbehörde wird die Landesplanung wie folgt beschrieben:
„Die Landesplanung ist die Raumordnung auf der Ebene der Länder. Sie hat die Aufgabe, den Raum […] zu entwickeln, zu ordnen und zu sichern. […] Nordrhein-Westfalen ist ein dicht besiedeltes Land. An den begrenzten Raum und seine Ressourcen werden vielfältige Ansprüche gestellt. Dazu zählen insbesondere
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- die Bereitstellung von Siedlungsflächen für Wohnen, Handel, Gewerbe und Industrie,
- die Gewährleistung einer leistungsfähigen Infrastruktur […],
- der Schutz- und die Entwicklung von Natur- und Landschaft,
- der Klimaschutz und die Anpassung an den Klimawandel,
- die Sicherung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen,
- die Schaffung bzw. der Erhalt von Möglichkeiten für eine Erholung im Freiraum,
- die Sicherstellung der Rohstoffversorgung,
- der Schutz des Grundwassers und seiner Nutzung sowie der
- Schutz vor Hochwasser.“
Der Landesentwicklungsplan enthält die planerischen Vorgaben, die aus der Landesplanung resultieren. Er entscheidet dabei zwischen Zielen, die eine verbindliche Vorgabe enthalten, und Grundsätzen, die für die weitere Planung auf den unteren Ebenen zu beachten sind.
Der LEP von 2017 ist zuletzt zum 06.08.2019 geändert worden; eine kartographische Darstellung ist Teil des LEP. Die Unterlagen sind auf der genannten Internetseite des Wirtschaftsministeriums abrufbar.
Zu 2. Der Regionalplan (RP)
ist wie der LEP ein sogenannter Raumordnungsplan. Er konkretisiert für seinen Bereich unter Beteiligung öffentlicher Stellen und der Bürger*innen die sich aus dem LEP ergebenden Vorgaben. In NRW ist der RP zugleich Landschafts- und forstlicher Rahmenplan.
Auch der Regionalplan enthält Ziele, die zwingend beachtet werden müssen, und Grundsätze, die von den Behörden bei ihren Entscheidungen im Rahmen der Abwägung berücksichtigt werden müssen.
Der Regionalplan setzt sich gleichfalls aus einem Textteil und Karten zusammen. Der Regionalplan Köln ist in seinen verschiedenen Teilen unter der Internetseite der Bezirksregierung abrufbar.
Zu 3. Der Flächennutzungsplan (FNP)
ist der übergeordnete Bauleitplan der Kommune und wird grundsätzlich im Zusammenhang für das gesamte Stadt- oder Gemeindegebiet erstellt, er kann in Einzelbereichen ergänzt und verändert werden.
In ihm werden die Flächen mit ihrer spezifischen Nutzung für die Kommune ausgewiesen. § 5 II BauGB nennt hier u.a. die zur Bebauung vorgesehenen Flächen (Bauflächen und Baugebiete), die Flächen für den überörtlichen Verkehr und für die örtlichen Hauptverkehrszüge, die Grünflächen, die Wasserflächen, die Flächen für Landwirtschaft und Wald, die Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft.
Der FNP ist den Zielen der Raumordnung, also den Vorgaben des LEP und RP, anzupassen (§ 1 IV BauGB).
Der FNP der Stadt Brühl ist auf der Internetseite der Stadt Brühl abrufbar.
Zu 4. Der Bebauungsplan (BP)
ist schließlich der verbindliche Bauleitplan einer Kommune. In ihm können sehr konkrete Festsetzungen getroffen werden: Nicht nur zu Art und Maß der baulichen Nutzung, sondern auch zur Bauweise, zu Flächen für den Gemeinbedarf, zur höchstzulässigen Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden, zu Wasserflächen, etc. Der Bebauungsplan wird regelmäßig immer nur für einen Teilbereich der Gemeindefläche erstellt.
Der BP muss aus dem FNP entwickelt werden (§ 8 II BauGB). Ebenso wie der FNP muss er den Zielen der Raumordnung entsprechen (§ 1 IV BauGB).
Die Stadt Brühl hat eine interaktive Karte ins Netz gestellt, aus der die jeweiligen Bebauungspläne abgeleitet werden können.