Unterschriftenübergabe / Brief an das WHC (UNESCO Paris) 02.08.2021

Am 2.8.2021 haben Vertreter*innen von DENKmal-bruehl.de dem Bürgermeister der Stadt Brühl vor dem Rathaus die bis dahin gesammelten Unterschriften gegen die aktuellen Planungen der Stadt Brühl übergeben. Wir haben nochmals unsere Forderung nach einer sinnvollen und ausgewogenen Stadtentwicklung formuliert, die neben der Siedlungsentwicklung auch die Sicherung der Freiflächen, Agrarbereiche, Grünzüge und Kulturlandschaft in den Blick nimmt und hierbei die verbindlichen Vorgaben der Raumordnungsplanung (Landesentwicklungsplan und Regionalplan) einhält.

Dorothee Schulten überreicht die rote Mappe mit den ausgedruckten Unterschriften an Bürgermeister Freytag.

Bei der Übergabe waren mit Dr. Kretzschmar und Dr. Stevens Vertreter des Rheinischen Vereins für Denkmalpflege und Landschaftsschutz e.V. (RVDL) vor Ort. Sie betonten, dass UNESCO-Welterbestätten und ihre Umgebung einen besonderen Schutz genießen und dass sie, sofern sie durch Planung betroffen sind, in internationale Verfahren einzubinden sind. Der RVDL hat sich daher in einem Schreiben an das World Heritage Center (UNESCO Paris) gewandt, um sicherzustellen, dass diese Verfahren in Brühl für die Schlösser Augustusburg und Falkenlust eingehalten werden.

Dr. Kretzschmar erläutert die Bedeutung des Schreibens an das World Heritage Center in Paris, das Dr. Stevens (M.) versandfertig zeigt.

Der Kölner Stadtanzeiger hat von der Übergabe der Unterschriften berichtet. Tagesstand am 02.08.2021 waren 2.588 Unterschriften; inzwischen ist mit den 103 händischen Unterschriften die Marke von 2.600 Unterschriften überschritten. Die Sammlung der Unterschriften geht weiter!

Kölner Stadtanzeiger 10.06.2021

Kölner Stadtanzeiger vom 10.06.2021

In dem ersten Absatz wird die Zahl der geplanten Wohneinheiten mit 140 angegeben, tatsächlich ist in der jetzigen Planung die Zahl der Wohneinheiten von 120 auf 170 erhöht worden.

Im letzten Absatz wird die Erklärung der Stadt wiedergegeben, dass der Bedarf an Wohnraum höher zu bewerten sei als der Schutz des Kulturraumes. Tatsächlich hat diese Aussage nicht Herr Fachbereichsleiter Lamberty, sondern Herr Bürgermeister Freytag getroffen. Zu dieser Einschätzung hat das Deutsche Nationalkomitee e.V. des International Council on Monuments and Sites (ICOMOS) bereits in seiner Stellungnahme vom April 2020 ausgeführt:

Der angeführten Befriedigung des Bedarfs an Wohnungen wird nach Erachten des Eingabenstellenden in fehlerhafter Weise gegen die landes- und regionalplanerischen Ziele ein Vorrang eingeräumt, der zur Vernachlässigung höchst bedeutsamer Parameter der Welterbeeigenschaft der Schlösser Augustusburg und Falkenlust und damit letztlich zu deren Gefährdung führt.”

Kölner Stadtanzeiger 20.04.2021

Kölner Stadtanzeiger vom 20.04.2021

“Ausschuss gibt grünes Licht”: Der Kölner Stadtanzeiger berichtet von der letzten Sitzung des Ausschusses für Planung und Stadtentwicklung am 25.03.2021, in der die Neuauslegung des Bebauungsplanes beschlossen wurde.

Den Ausschussmitgliedern lag eine rechtliche Einschätzung der Stadtverwaltung vor, dass sich die Planung nicht an die Vorgaben der Raumordnungspläne (LEP und RP) halten müsse.

OVG zeigt rote Karte: Mit Urteil vom 27.01.2021 hat das OVG Münster der Stadt Brühl das Gegenteil bescheinigt und den Bebauungsplan 01.16 TB II „Südfriedhof/Bonnstraße/Schulzentrum/Linie 18“ für unwirksam erklärt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Stadt Brühl.

Urteil des OVG Münster vom 27.01.2021

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.01.2021 – 7 D 90/18.NE

Mit Urteil vom 27.01.2021 hat das Oberverwaltungsgericht Münster den Bebauungsplan 01.16 TB II „Südfriedhof/Bonnstraße/Schulzentrum/Linie 18“ der Stadt Brühl für unwirksam erklärt.

Die Entscheidung ist in einem sogenannten Normenkontrollverfahren ergangen, die Parteien heißen daher nicht „Kläger(in)“ und „Beklagte(r)“, sondern „Antragssteller(in)“ (Bürger*in) und „Antragsgegnerin“ (Kommune). In den veröffentlichen Entscheidungsgründen sind die Parteien anonymisiert wiedergegeben. Der Tradition des OVG Münster entspricht es dabei, nicht nur die Namen abzukürzen, sondern auch die jeweiligen Anfangsbuchstaben durch den nächsten oder übernächsten Buchstaben des Alphabets zu ersetzen: Die „C.-straße“ ist daher die B(onn)straße, die „Stadt D.“ ist die Stadt B(rühl). Die übrigen Angaben des Tatbestandes sind eindeutig.

In dem Tatbestand des Urteils wird der Sachverhalt dargestellt und der Vortrag der Beteiligten zusammengefasst. Der Antragsteller macht u.a. geltend, dass ein Verstoß gegen die Zielvorgaben des Regionalplanes vorliegt. Die Antragsgegnerin hält dagegen die regionalplanerischen Bedenken des Antragstellers für unbegründet und trägt im Weiteren vor, die Bezirksregierung habe im Vorfeld bereits zugestimmt.

In den Urteilsgründen stellt das Gericht nach der Prüfung der Zulässigkeit (Antragsbefugnis, Rechtsschutzbedürfnis, fristgerechte Antragstellung) den Verstoß des Bebauungsplanes gegen die Vorgaben des Regionalplanes fest: 

„Der Plan steht mit § 1 Abs. 4 BauGB nicht in Einklang, wonach die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen sind“ (Randziffer 38). 

Das ignorierte Ziel der Raumordnung ist vorliegend der Schutz des Freiraums. Der „Freiraum“ wird in Gegenüberstellung zum „Siedlungsraum“ von dem Landesentwicklungsplan (LEP) als auch den nachgeordneten einzelnen Regionalplänen (RP) ausgewiesen. Das Gericht begnügt sich in seiner Urteilsbegründung mit den Festlegungen des einschlägigen Regionalplanes, Teilbereich Köln, der für den Bebauungsplanbereich einen „allgemeinen Freiraum- und Agrarbereich“ festsetzt (Randziffer 41). Die Festsetzung des Freiraums wird durch den RP als verbindliche „Ziel“-Vorgabe formuliert und durch weitere Ausführungen erläutert. Der Argumentation, dass durch diese weiteren Ausführungen die „Ziel“-Verbindlichkeit aufgehoben würde und die Vorgaben als ein bloß in die Abwägung einzubeziehender „Grundsatz“ angesehen werden müssten, erteilt das Gericht eine klare Absage. 

„Es handelt sich bei der Darstellung […] nicht nur der Bezeichnung, sondern auch der Sache nach um ein Ziel der Raumordnung und Landesplanung im Sinne von § 1 Abs. 4 BauGB. Die Fassung als ‚Soll-Formulierung‘ steht dem nicht entgegen.“ (Randziffer 43) 

„Mit diesem Ziel des Regionalplans steht die mit dem Bebauungsplan erfolgte Ausweisung eines großflächigen Wohngebiets nicht in Einklang.“ (Randziffer 46) „Dieser Verstoß gegen das genannte Ziel des Regionalplanes führt zu einem durchgreifenden Mangel des Bebauungsplans.“ (Randziffer 47)

Die weiteren Ausführungen lesen sich wie eine Nachhilfestunde für die Antragsgegnerin: 

„Die Gemeinden dürfen die Ziele der Raumordnung je nach deren Aussageschärfe konkretisieren und ausgestalten, sich aber nicht im Wege der Abwägung über sie hinweg setzen. An die Ziele der Raumordnung sind die örtlichen Planungsträger vielmehr strikt gebunden. Planungen, die einem geltenden Ziel der Regionalplanung widersprechen, haben sie zu unterlassen. Die Frage, ob ein Bebauungsplan dem Anpassungsgebot des §1 Abs. 4 BauGB genügt, ist folglich von der Gemeinde in eigener Verantwortung und von den Gerichten als Rechtmäßigkeitsvoraussetzung im Normenkontrollverfahren im vollen Umfang und unabhängig von etwaigen behördlichen Stellungnahmen zu prüfen.“ (Randziffer 49, Hervorhebung DENKmal-Brühl.de). 

Die rechtlichen Vorgaben werden daher auch nicht durch eine vorherige Zustimmungen der Bezirksregierung eingeschränkt: 

„Ebenso wenig ist die Abweichung von den raumordnungsrechtlichen Vorgaben unbeachtlich, weil die Bezirksregierung am 10.2.2016 der entsprechenden 40. Flächennutzungsplanänderung zugestimmt hat. […] Eine solche Anpassungsbestätigung ist für die gerichtliche Überprüfung durch den Senat [= erkennende Spruchkammer des Gerichts, Anmerkung DENKmal-Brühl.de] nicht verbindlich. Eine derartige Abstimmung entbindet die Antragsgegnerin nicht davon, die dargestellten Ziele der Raumordnung zu beachten und steht auch nicht einer entsprechenden gerichtlichen Prüfung entgegen.“ (Randziffer 57, Hervorhebung DENKmal-Brühl.de)

Die Kosten des Verfahrens waren der Stadt Brühl aufzuerlegen.

Die Revision (= Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht) wurde nicht zugelassen.

Kölner Stadtanzeiger 12.11.2020

Kölner Stadtanzeiger vom 12.11.2020

Der KStA stellt in einem freundlichen Artikel das neue Bebauungsgebiet “Unter dem Dorf” (An Hornsgarten) vor. Der Text läßt aber nicht nur den erheblichen Umfang des Baugebiets im Verhältnis zum bestehenden Ort erkennen. Er läßt auch die erheblichen finanziellen Interessen erkennen, die hinter einer Ausweisung neuer Baugebiete stehen.

Die Stadt Brühl hat bei der Auftaktveranstaltung zur Aufstellung des neuen FNP über die 40 ha gesicherte Flächen zur Wohnsiedlungsentwicklung weitere 90 ha als “neue Suchräume” ausgewiesen, obwohl dieser Wohnraumbedarf nachweislich nicht aus Stadtgebiet Brühl kommt.